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Roulette-Portal.org - Nachrichten:
EU-Gericht bestätigt Wett-Monopol

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    EU-Gericht bestätigt Wett-Monopol

    9 Kommentar(e) von Harvey, veröffentlicht am 03.06.2010 16:09
    Lotto und Internetwetten bleiben in den EU-Staaten einzelnen Anbietern vorbehalten. Laut Europäischem Gerichtshof verstoßen entsprechende Glücksspielmonopole nicht gegen die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit.

    Das in vielen EU-Staaten geltende Glücksspiel-Monopol ist rechtens. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt. Er wies zwei Klagen der britischen Unternehmen Ladbrokes und Sporting Exchange ab, die per Internet Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten. Der Dachverband der nationalen Lotterieunternehmen in der EU begrüßte das Urteil als "schweren Schlag für die Online-Wettindustrie".

    Die höchsten EU-Richter entschieden, Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit seien legal, wenn sie beispielsweise dazu dienten, Betrug und Kriminalität zu verhindern. Die nationalen Gerichte müssten entscheiden, ob diese Ziele verfolgt würden. Internetspiele seien aber grundsätzlich gefährlicher als andere Glücksspiele.

    Alleine die Tatsache, dass dem nationalen Monopolunternehmen das Anbieten neuer Spiele einschließlich Werbung dafür erlaubt werde, widerspreche dem nicht. Die Ausweitung des kontrollierten Wettangebots könne durchaus dem Zweck dienen, Menschen vom heimlichen Spielen fernzuhalten (Rechtssachen C-203/08 und C-258/08).

    EU darf getrennte Wege gehen

    Die EU-Regierungen seien auch nicht verpflichtet, die in einem anderen EU-Staat ausgestellten Lizenzen anzuerkennen. Das Glücksspielmonopol unterliege auch keiner Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung, wenn es sich um einen Betreiber handele, der unter direkter Staatsaufsicht stehe. Der Präsident des Verbandes der Europäischen Lotterien (EL), Friedrich Stickler, begrüßte in einer Erklärung, dass auch private Unternehmen ein Glücksspielmonopol ohne vorherige Ausschreibung ausüben können, sofern sie unter direkter Staatsaufsicht stehen.

    Das staatliche Glücksspielmonopol geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2006 zurück. Das Gericht hatte damals das Monopol für zulässig erklärt, allerdings nur unter der Bedingung, dass die staatlichen Lottogesellschaften und Sportwettenabieter alles tun, um Spielsucht zu bekämpfen. Im Staatsvertrag wird entsprechend im Paragraf 1 als erstes Ziel genannt, "das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern". Im Zuge dessen wurden die Werberechte der Anbieter drastisch eingeschränkt.

    Der Begriff des Monopols für das Glücksspiel ist dabei allerdings staatsrechltich irreführend, da die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch die Länder ausgeübt wird und föderalistisch vielfältige Regelungen bestehen.

    (ddi/dpa)

  2. Kommentare insgesamt: 9

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  3. #2
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    Standard Gericht: Sportwettenmonopol nur dann, wenn Spielsucht bekämpft wird

    Sportwettenmonopol: Gericht folgt EU-Urteil

    Das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend entschieden. Außerdem müssten an alle Arten von Glücksspielen die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Sonst sei das Monopol nach europarechtlichen Maßstäben nicht zu halten, so die Richter. Sie orientieren sich damit am Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der das deutsche Staatsmonopol im September abgewatscht hat.

    Der Online-Sportwettenanbieter Bwin erklärt nun, das neue Urteil aus Leipzig mache eine "kontrollierte Marktöffnung" mit "einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle" erforderlich. "Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe auf das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten", so Jörg Wacker, Bwin-Deutschlandchef. Der Glücksspielstaatsvertrag habe gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionierten. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt entstanden. "Dieser Kontrollverlust des Staates ist nur mit klar definierten Regeln für alle Marktteilnehmer wieder in den Griff zu bekommen", meint Wacker.

    Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks sagt: "Wir sind uns sicher, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Überprüfung des Staatsvertrags die Suchtgefahren bei Sportwetten besonders hervorheben und zugleich einen angemessenen Ordnungsrahmen für die Spielautomaten verlangen wird." Ob der Glücksspielsektor in Deutschland wirklich widerspruchsfrei organisiert ist, muss jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erneut prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Klagen von privaten Wettbüro-Betreibern dorthin zurückverwiesen. Eine dritte Klage ist abgewiesen.

    Um das Thema private Sportwetten wird seit Jahren gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat das Glücksspielmonopol bereits 2006 nur dann für zulässig erklärt, wenn es zur Bekämpfung der Spielsucht genutzt wird. Die Bundesländer haben sich daraufhin 2008 auf einen Staatsvertrag geeinigt, der privaten Sportwetten-Anbietern das Geschäft in Deutschland untersagt. Derzeit wird der nächste Glücksspielstaatsvertrag vorbereitet. Bis Dezember wollen die Länder prüfen, ob künftig ein Nebenher von kontrollierten privaten Sportwetten und einem weiterhin staatlichen Lottoblock durchsetzbar ist.

    (wuv.de)
  4. #3
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    Standard Wirrwarr um den Wettumsatz

    Staatsmonopol, Konzessionen, freier Markt? Die deutschen Ministerpräsidenten wollen das Glücksspiel in Deutschland neu regeln. Jetzt warnt ein Universitätsprofessor vor falschen Zahlen.

    Am Glücksspielstaatsvertrag scheiden sich nach wie vor die Geister. Die Ministerpräsidenten der Länder konnte sich auf ihrer Sitzung vor anderthalb Wochen in Berlin nicht auf eine Novellierung einigen und haben sich deshalb erst einmal vertagt. Die privaten Wettanbieter, ermutigt durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. September, sehen sich darin bestätigt, dass die Einschränkungen auf dem deutschen Wettmarkt nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und das Monopol des Staates überholt ist. Der staatliche Anbieter Oddset setzt sich hingegen dafür ein, am bestehenden Glücksspielstaatsvertrag festzuhalten. Ein kommerzielles Konzept könne fatale Folgen für den Breitensport haben, heißt hierfür das Argument.

    Im Gespräch ist ein sogenanntes Konzessionsmodell: Einerseits soll das staatliche Lotteriemonopol fortgeführt, andererseits aber ein staatlich reguliertes und kontrolliertes System für Sportwetten eingeführt werden. Auch die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat sich für dieses duale System stark gemacht. Fakt ist: der Glücksspielvertrag in Deutschland ist vom EuGH als mit dem europäischen Recht nicht vereinbar eingestuft worden.

    Jörg Wacker, Direktor des renommierten Sportwettenanbieters bwin, argumentiert deshalb aus seiner Sicht logisch: "Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe an das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren."

    Umstritten sind jedoch die tatsächlichen Wettumsätze. Laut einer Studie von Goldmedia wird der Umsatz auf dem deutschen Markt auf 7,8 Milliarden Euro taxiert. Prof. Dr. Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, hält diese Zahlen für zu hoch: "Ich komme lediglich auf 3,4 Milliarden Euro." Becker bezieht sich zum einen auf eine repräsentative Befragung der Sportwetter selbst. Demnach haben 3,8 Prozent der Bevölkerung zwischen 16 und 65 Jahren − insgesamt 1,96 Millionen Bundesbürger− in den vergangenen zwölf Monaten an einer Sportwette einschließlich Pferdewetten teilgenommen. Becker und sein Team haben zudem die Zahlen aus dem bwin-Geschäftsbericht genommen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Wetteinsatz von 1743 Euro jährlich pro "aktivem Sportwetter" errechnet.

    Erhebliche Kosten

    Becker weist auf eine grundlegende Problematik hin: "Wenn der Staat privaten Anbietern Wettkonzessionen erteilt und hieraus Einnahmen hat, die sich an dem Umsatz oder dem Rohertrag, das heißt dem Umsatz minus der Gewinnausschüttungen, orientieren, dann hängt die Berechnung der zu erwartenden staatlichen Einnahmen maßgeblich von dem tatsächlichen Umsatz auf diesem Markt ab. Wird der Umsatz zu hoch eingeschätzt, so fallen die tatsächlichen staatlichen Einnahmen geringer aus als erwartet. Mit unseren Zahlen würden sie auf weniger als die Hälfte sinken."

    Für den Hohenheimer Professor ist die gegenwärtige Situation eines unregulierten Marktes für Sportwetten "nicht auf Dauer tragbar". Außerdem gibt er zu bedenken: "Wenn ein Konzessionssystem dem Spielerschutz gerecht werden und der steuerrechtlichen Kontrolle des Staates unterliegen soll − wie in Italien oder Frankreich −, müssen neue Institutionen geschaffen werden." In den beiden Ländern haben die Spieler sogenannte Spielerkonten. Die staatlichen Aufsichtsbehörden können jede Einzahlung eines Spielers kontrollieren. Der Aufbau der dafür notwendigen IT-Infrastruktur würde jedoch erhebliche Kosten verursachen.

    (sid)
  5. #4
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    Standard EuGH bestätigt Monopol für Online-Glücksspiel

    "Ein Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten"

    Schlappe für private Online-Glücksspielanbieter: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") für rechtens befunden. "Ein Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten", schreibt der Anwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen.

    Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. Ins Rollen gebracht haben den Fall die Gründer des Sportwettenanbieters bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer. Gegen sie wurde in Linz wegen illegalen Glücksspiels ein Strafverfahren eröffnet.

    "Elektronische Lotterien"

    Dickinger und Ömer haben bei Gericht vorgebracht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU im Einklang stünden, insbesondere deswegen, weil der Monopolist sein Angebot offensiv bewerbe. bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta und argumentiert, aufgrund der Verkehrsfreiheiten der EU seine Angebote auch österreichischen Usern zugänglich machen zu dürfen.

    In Österreich hängt die Konzession für "elektronische Lotterien" (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben. Der Generanwalt stärkt nun den Lotterien den Rücken: Ein Mitgliedstaat dürfe vorschreiben, dass ein Veranstalter, der das Monopol für den Betrieb von Glücksspielen im Internet innehat, seinen Sitz auch in diesem Mitgliedsstaat haben muss. Der Mitgliedstaat könne dadurch viel wirksamer kontrollieren, ob Spielerschurz- und Anti-Betrugsbestimmungen eingehalten werden.

    Die staatlichen europäischen Lotterien sehen sich durch die Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts gestärkt und jubeln. Der private Anbieter bet-at-home will hingegen das Linzer Bezirksgericht überzeugen, dass es kein Monopol auf Online-Zocken braucht, um einen höchstmöglichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

    (APA)
  6. #5
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    Standard Platzeck kritisiert Aufhebung des staatlichen Sportwettenmonopols

    Potsdam - Ministerpräsident Matthias Platzeck hat sich gegen die mögliche Aufhebung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen. Anfang März hatten sich die Landesregierungen dazu verständigt.

    Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) hat anlässlich der Feier zum 20-jährigen Bestehen der Land Brandenburg Lotto GmbH eine mögliche Aufhebung des staatlichen Monopols für den milliardenschweren Sportwettenmarkt kritisiert. Mit der Aufgabe des Monopols würden Gewinne privatisiert. Die Kosten für Spielsucht beispielsweise sollen dann aber von der Gesellschaft getragen werden. Platzeck warnte zudem vor einer Liberalisierung im Lotto und sagte: "Ich hatte geglaubt, wir sind den neo-liberalen Kram los - es ist offensichtlich nicht so."

    Ob es beim Sondergipfel zum Sportwettenmonopol der Ministerpräsidenten am Mittwoch eine Einigung für einen Glücksspiel-Staatsvertrag geben werde, sei offen. Es sei besonders schwierig mit Landesregierungen überein zu kommen, an denen die FDP beteiligt sei, so Platzeck.

    Die Brandenburger Lottogesellschaft konnte in den vergangenen 20 Jahren 1,4 Milliarden Euro Gewinn ausschütten. Davon seien knapp 1,1 Milliarden Euro in Form von Lotteriesteuern und Glücksspielabgaben an das Land geflossen. Die Lottogesellschaft wendet zudem jährlich 15 Millionen Euro für soziale Projekte, Kultur und Sport auf.

    (dpa)
  7. #6
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    Standard Taubert: Thüringen grundsätzlich für Lotteriemonopol

    Erfurt - Thüringen besteht laut Sozialministerin Heike Taubert (SPD) grundsätzlich weiter auf einem staatlichen Lotteriemonopol. Vor der Sonderkonferenz der Ministerpräsidenten am Mittwoch zeichne sich aber eine Einigung auf ein Konzessionsmodell ab. Dieses beinhaltet eine eingeschränkte Öffnung von Sportwetten für private Anbieter, die zeitlich befristet eine begrenzte Zahl von Konzessionen erhalten sollen. «Die Länder sind weit auseinander», sagte Taubert. Juristisch unsicher sei vor allem, ob eine Teilkonzessionierung für Sportwetten eine generelle Öffnung des Marktes bedeute. Am Mittwoch wollen die Bundesländer den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag weitgehend unter Dach und Fach bringen.

    (dpa)
  8. #7
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    Standard Europäischer Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung zum Glücksspiel

    Ausschließlich staatliche Glücksspielangebote sind zulässig - Erneute Niederlage der kommerziellen Glücksspielindustrie

    München - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern bestätigt, dass in der EU ausschließlich staatliche Glücksspielangebote zulässig sind. Das geht aus dem Urteil in der Sache „Zeturf" (C-212/08) hervor. Ein kommerzieller Glücksspielanbieter aus Malta hatte mit dem Gerichtsverfahren eine Regelung in Frankreich angefochten, die besagt, dass es nur einen einzigen Anbieter von Pferdewetten geben kann. Der EuGH bestätigt mit dem gestrigen Urteil seine ständige Rechtsprechung, wonach ausschließlich staatliche Glücksspielangebote bei kohärenter Ausgestaltung zulässig sind, um Spielerschutz und Spielsuchtprävention zu gewährleisten. Der EuGH betont in seinem Urteil nochmals, dass insbesondere kommerzielles Glücksspiel im Internet mit erhöhten Spielsucht- und Betrugsgefährdungen verbunden ist, weshalb gerade in diesem Bereich besondere Schutzmaßnahmen seitens des Staates notwendig sein können. Der Gerichtshof weist aber auch darauf hin, dass es einem staatlichen Anbieter erlaubt ist, zu werben und neue Glücksspiele einzuführen, um ausreichend attraktiv zu sein und damit das Abwandern von Spielteilnehmern in den illegalen Bereich zu verhindern. Das Urteil ist eine erneute Niederlage für die kommerzielle Glücksspielindustrie, welche seit Jahren auf einen Abbau der Schutzmaßnahmen drängt, um ihre Gewinne steigern zu können.

    (lotto.de)
  9. #8
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    Standard Rückschlag für Online-Wettenanbieter bet-at-home vor EU-Gericht

    Nationale Gerichte müssen Glücksspiel-Kontrollsysteme in anderen EU-Staaten nicht berücksichtigen

    Der in Frankfurt und Wien börsenotierte Online-Sportwettenanbieter bet-at-home, der sich in Österreich um die Lotterielizenz bewirbt, hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rückschlag erlitten. Nach Ansicht der EU-Richter sind unterschiedliche Regulierungen in den EU-Staaten bei Glücksspielmonopolen zulässig. Die Luxemburger EU-Richter entschieden dies am Donnerstag in einem Rechtsstreit (C-347/09) zu dem börsenotierten Online-Sportwettenanbieter bet-at-home. Im Klartext heißt das, dass von anderen EU-Staaten erteilte Glücksspiellizenzen nicht automatisch auch in Österreich gelten.

    Während das EuGH-Urteil von den Casinons Austria und Lotterien positiv aufgenommen wird, sieht bet-at-home darin eine Bestätigung für die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes.

    "EU-Rechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols"

    "Mit dem heutigen Urteil bestätigt der EuGH neuerlich die EU-Rechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols", so Dietmar Hoscher, für Rechtsfragen zuständiger Vorstand bei Casinos Austria und Österreichischen Lotterien, in eine Stellungnahme gegenüber der APA. Der EuGH stelle damit auch fest, dass das heimische Glücksspielgesetz bereits vor der Novellierung 2010 EU-rechtskonform gewesen sei.

    "Das Thema der wechselseitigen Anerkennung von Glücksspielkonzessionen ist mit diesem Urteil endgültig vom Tisch", so Friedrich Stickler, Lotterien-Vorstand und Präsident der European Lotteries. Der EuGH halte auch fest, dass Glücksspielmonopole auch im Internet durchaus mit EU-Recht vereinbar seien, wenn diese der Kriminalitätsbekämpfung dienten.

    "Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichische Glücksspielregelungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen", betont bet-at-home-Vorstand Jochen Dickinger in seiner Stellungnahme. Daher dürften zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home nicht bestraft werden.

    Vorgeschichte

    Zur Vorgeschichte: Gegen die Gründer von bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer, wurden in Österreich ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das heimische Glücksspielrecht eröffnet. bet-at-home umfasst nämlich auch maltesische Tochtergesellschaften, die über das Internet Kasinospiele und Sportwetten auch in deutscher Sprache anbieten und dafür über maltesische Lizenzen verfügen. Die maltesischen Tochtergesellschaften verwendeten bis Dezember 2007 einen Server mit Standort in Linz, der von der österreichischen Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Das mit dem Rechtsstreit befasste Bezirksgericht Linz hat den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen, da es Zweifel hatte, ob die österreichischen Regelungen mit EU-Recht vereinbar sind.

    Das EU-Gericht entschied nunmehr, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen müssen. Dickinger und Ömer hatten argumentiert, dass Malta ein leistungsfähigeres Regulierungssystem für Internet-Glücksspiele entwickelt habe. Angesichts der fehlenden Harmonisierung der Regelung dieses Sektors auf EU-Ebene gebe es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den anderen EU-Staaten erteilten Erlaubnisse, betonte der EuGH. Die verschiedenen EU-Staaten verfügten nicht zwangsläufig über die gleichen technischen Mittel für die Kontrolle von Online-Glücksspielen.

    In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass das Glücksspielmonopol eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle und nur aus Gründen des Allgemeininteresses wie etwa ein hohes Verbraucherschutzniveau gerechtfertigt sei. Nur eine maßvolle Werbung, die eng auf das begrenzt bleibe, was erforderlich sei, könne zugelassen werden. Eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abziele, entspräche nach Ansicht des EU-Gerichts nicht dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten. Das Ziel der Einnahmenmaximierung der Staatskasse erlaube für sich allein kein Glücksspielmonopol.

    (APA)
  10. #9
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    Standard EuGH bestätigt Glücksspielmonopol

    Maltesische Online-Konzession muss in Österreich nicht anerkannt werden

    Der Europäische Gerichtshof hat in der Österreich betreffenden Rechtssache Dickinger/Ömer (Rs C 447/09 vom 15. 9. 2011) klargestellt, dass es im Glücksspielsektor keine zwingende, wechselseitige Anerkennung von Konzessionen geben muss und damit das österreichische Glücksspielmonopol bestätigt. Unterschiedliche Schutzniveaus und technische Voraussetzungen rechtfertigen es demnach, dass ein Staat sich nicht auf die Aufsichtsmaßnahmen eines anderen EU-Mitglieds (hier: Malta) verlässt und eine eigene nationale Konzession bei Spielen und Wetten vorschreibt.

    In Österreich dürfen Internet-Glücksspiele nur aufgrund einer einzigen vom Staat vergebenen Ausspielungskonzession (elektronische Lotterie) angeboten werden. Die derzeit neu ausgeschriebene Konzession läuft bis 2012. Diese Einschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit wird mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt: vor allem die Hintanhaltung betrügerischer Aktivitäten und die Eindämmung der Spielsucht, die laut EuGH allerdings nicht durch ausufernde Werbung konterkariert werden darf. Der Abgabenertrag darf nur Nebeneffekt sein, die Regulierungsmaßnahmen müssen in sich stimmig und kohärent sein.

    Konkret ging es im EuGH-Urteil um ein bereits 2009 eingeleitetes Strafverfahren gegen die Betreiber eines Servers, die mit einer maltesischen Konzession von einem in Österreich gelegenen Serverstandort aus Online-Kasinospiele angeboten hatten. Das Bezirksgericht Linz wollte vom EuGH wissen, ob die nationale Konzessionspflicht womöglich die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Nach der Entscheidung muss das BG Linz in dem vom EuGH vorgegebenen Rahmen das Strafverfahren zu Ende führen.

    Der EuGH ließ das Argument der Anbieter nicht gelten, wonach es in Malta eine besonders effiziente Aufsicht und Spielerschutzmaßnahmen bei Internet-Glücksspielen gibt, die Österreich akzeptieren müsste. Nationale Besonderheiten lassen demnach ein unterschiedliches Schutzniveau und verschiedene Aufsichtsmittel zu. Auch Fragen der technischen Kompatibilität können eine eigenständige Vorgangsweise eines Mitgliedstaates begründen.

    Neue Konzessionen

    Aufgrund der Novelle des Glücksspielgesetzes 2010 ist derzeit die öffentliche Interessentensuche für die (nunmehr 15) Spielbankenkonzessionen im Gang. Das Erteilungsverfahren zu den Ausspielungskonzessionen (darunter die Internet-Bewilligung für elektronische Lotterien; Lotto 6 aus 45 etc.) ist bereits weiter vorangeschritten. Dabei hält sich das Finanzministerium an die gesetzlich festgelegten Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. So wurde allen Bewerbern um eine Ausspielungs- und Spielbankenkonzession die genaue Gewichtung der Auswahlkriterien (u. a. Qualität der Spielerschutzmaßnahmen) bekanntgegeben; es wurden auch angemessene Bewerbungsfristen ohne Voraussetzung eines Unternehmenssitzes im Inland festgesetzt.

    (derstandard.at)
  11. #10
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    Standard Private Sportwetten bleiben zulässig

    Urteil Gericht verweist auf EU-Recht

    Neustadt - Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat das staatliche Monopol für Sportwetten für rechtswidrig erklärt. Private Wettanbieter dürfen nicht grundsätzlich verboten werden, entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Richter bezogen sich auf europarechtliche Regelungen, nach denen ein staatliches Monopol nur erlaubt ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Urteil zufolge ergreift die staatliche Lottogesellschaft auch in Rheinland-Pfalz zu wenige Maßnahmen zur Suchtbekämpfung oder zur Einhaltung des Werbeverbots. Daher seien die Ansprüche an ein Sportwettenmonopol nicht erfüllt und private Anbieter zulässig.

    Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union und kippten somit Betriebsschließungen, die auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes angeordnet wurden. Die zuständigen Behörden hatten diese mit einem grundsätzlichen Verbot privater Sportwetten begründet. Die Richter unterstrichen aber auch, dass private Wettanbieter eine Erlaubnis der Behörden benötigten. Daher könnten private Sportwetten im Einzelfall weiter untersagt werden.

    (ddp)

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