Casino muss Schulden eines Spielsüchtigen übernehmen
von , veröffentlicht am 11.11.2011 15:36
247.000 Euro - BGH-Urteil: Aufhebung der Sperre für Spieler rechtswidrig
Auf 247.000 Euro Schulden eines Spielsüchtigen bleibt das Casino Baden-Baden sitzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Grund: Die Spielbank hatte die Sperre des Spielers vorzeitig ohne Prüfung aufgehoben.
Es war in der Spielbank Baden-Baden: Ein Mann verlor beim Roulette - viel Geld. also ließ er sich von der Spielbank wegen Spielsucht sperren. 2004 war das. Die Sperre wurde für sieben Jahre verhängt. Aber bereits 2006 schickte der Mann eine E-Mail und bat um Aufhebung der Sperre. Er wies auf seine inzwischen geordneten finanziellen Verhältnisse hin.
Ehefrau klagt
Nachdem eine Auskunft der Bank ergab, dass im Zahlungsverkehr des Mannes keine finanziellen Beanstandungen vorlagen, hob das Casino die Sperre auf. Der Spielsüchtige ging wieder zum Roulette-Tisch - und häufte innerhalb von 18 Monaten 247.000 Euro Spielschulden an. Die Ehefrau des Spielsüchtigen verklagte das Spielcasino auf Schadenersatz, weil es die Sperre ohne Überprüfung aufgehoben hatte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Frau in einem Grundsatzurteil in letzter Instanz Recht: Die Spielbank muss die Schulden eines Spielsüchtigen bezahlen, wenn sie die Spielsperre vorzeitig und ohne inhaltliche Überprüfung aufhebt. Damit muss die Spielbank Baden-Baden nun voraussichtlich die 247.000 Euro hohen Schulden übernehmen.
Prüfpflicht verletzt
Das Landgericht Baden-Baden und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten Schadenersatz-Zahlungen zuvor abgelehnt. Der BGH entschied nun: Die Spielbank habe ihre Prüfpflicht verletzt. Ohne sicheren Nachweis, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst nicht mehr notwendig ist, dürfe die Sperre nicht aufgehoben werden. In der Regel müsse der Gesperrte dafür ein Gutachten vorlegen.
In der Begründung betonten die Richter die Besonderheit des Glücksspiels. Grund für die staatliche Beschränkung von Glücksspielen sei die Gefahr der Spielsucht und hoffnungslosen Überschuldung Einzelner. Wegen dieser Gefahr gelte der Grundsatz nicht, dass jeder selbst entscheiden müsse, welche Verträge er abschließe.
Sperre auch kontrollieren
Bereits 2005 hatte der Dritte Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine Spielbank auf Wunsch eines Süchtigen nicht nur eine Spielsperre verhängen, sondern diese auch durch Überprüfung des Personalausweises kontrollieren muss. Denn mit der Sperre übernehme die Spielbank die Verpflichtung, den Spieler auch gegen seinen Willen vom Spiel auszuschließen. Nach dem jetzigen Urteil wäre der Sperrvertrag sinnlos, wenn er auf Wunsch des Spielers jederzeit wieder aufgehoben würde.
Um die genaue Höhe der Spielschulen festzustellen, wurde der Fall an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. (Aktenzeichen Bundesgerichtshof III ZR 251/10)
(dapd / heute.de)