Freispruch aufgrund eines Rechtsirrtums
von , veröffentlicht am 09.11.2011 15:45
Vaduz - Neun Angeklagte hatten sich am Dienstagvormittag vor dem Landgericht zu verantworten. Sie waren angeklagt, über Internetautomaten Sportwetten angeboten zu haben, was in Liechtenstein rechtswidrig ist. Am Ende wurden aufgrund eines Rechtsirrtums jedoch alle frei gesprochen.
Die neun Angeklagten, von denen einer abwesend war, setzten sich aus zwei Gruppen zusammen: diejenigen, die Internetspielautomaten zur Verfügung stellten und diejenigen, die sie bei sich aufstellten beziehungsweise aufstellen liessen.
Gegen zwei von ihnen wurde bereits 2007 ein Verfahren mit dem selben Tatbestand eingeleitet, aber von der Staatsanwaltschaft wieder eingestellt. Dies führte bei den ehemaligen Angeklagten zu der Annahme, das Bereitstellen ihrer Spielautomaten, mit denen Sportwetten durchgeführt werden können, sei legal: ein klassischer Fall von Rechtsirrtum.
Frage nach Unrechtsbewusstsein
Eine Frage wurde jedem Angeklagten gestellt, nämlich die, ob er sich der Illegalität von Internetspielautomaten bewusst sei. Die Antwort lautete in allen Fällen gleich: "Nein".
In der Urteilsbegründung stellte der zuständige Richter zwei Sachen klar:
Es handle sich in den vorliegenden Fällen tatsächlich um einen Rechtsirrtum, weshalb die Angeklagten frei zu sprechen seien, aber das bedeute keineswegs, dass das Bereitstellen von Internetspielautomaten legal sei. Bereits vor dem Urteilsspruch wies er ausdrücklich darauf hin, dass auch im Falle eines Freispruchs keiner der Angeklagten auf die Idee zu kommen brauche, wieder solche Geräte aufzustellen, denn diese seien eindeutig illegal.
Da die Angeklagten allerdings beim Zeipunkt ihrer Tat davon ausgingen und aufgrund der Einstellung des Verfahrens aus dem Jahre 2007 davon ausgehen mussten, wurden sie frei gesprochen.
Der Richter wies in seiner Urteilsbegründung auch darauf hin, dass die Angeklagten, selbst wenn sie sich über die Legalität ihrer Unternehmung informiert hätten, wohl eine unzureichende Auskunft erhalten hätten. Eine fachkundige Stelle wurde erst letztes Jahr eingerichtet.
Der Fall musste nach Schweizer Bundesgesetz verhandelt werden, da in Liechtenstein erst seit einem Jahr ein Geldspielgesetz besteht. Die Gesetzesgrundlage für diesen Fall stammt aus dem Jahre 1923.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Staatsanwalt betitelte es als "Damokles-Schwert" für die Angeklagten und "dramatisch" für das Strafgesetzbuch.
(volksblatt.li)