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Roulette-Portal.org - Nachrichten:
ZAK verbietet "Show zum Tag des Glücks"

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    ZAK verbietet "Show zum Tag des Glücks"

    13 Kommentar(e) von Harvey, veröffentlicht am 15.09.2011 17:26
    Das Vierte hat mit der Ausstrahlung der "Show zum Tag des Glücks" am 25. April gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Diese Meinung vertritt die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) und hat die Sendung deshalb am 13. September beanstandet. Außerdem untersagte die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats.

    An der "Show zum Tag des Glücks" konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besitzen. Unter den 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen "Glückscode" ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. In der Sendung wurde das Logo der SKL wiederholt gezeigt, unter anderem in der Studio-Dekoration, und die Moderatoren erwähnten die Lotto-Gesellschaft "ausgiebig", schreibt die ZAK in einer Mitteilung. Darin sah die Kommission vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.

    Das Vierte hatte in der Anhörung im Prüfverfahren auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Dagegen erläutert die ZAK in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden habe, um die es bei der "Show zum Tag des Glücks" gehe. Die Rechtsprechung des EuGH behandele vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.

    Die "Show zum Tag des Glücks" war die Nachfolgerin von "Die 5 Millionen SKL-Show", die ebenfalls auf Das Vierte lief. Auch diese Sendung war wegen Problemen aus dem TV verbannt worden.

    (meedia.de)

  2. Kommentare insgesamt: 13

    Kommentare

  3. #2
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    Standard Erneuter Ärger um Ausstrahlung von SKL-Lotterieshow

    Die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt LfM hat in ihrer Sitzung am Freitag die Regionalsender Center.TV Köln und Center.TV Aachen wegen unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel gerügt.

    Wie die Pressestelle der LfM mitteilte, hatten beide Veranstalter im April dieses Jahres mehrfach die Unterhaltungssendung "Die Show zum Tag des Glücks" ausgestrahlt. Darin sei allein das Logo eines Lotterie-Veranstalters mehr als 130 Mal erkennbar gewesen. Auch in der Moderation wurden Anbieter werblich herausgestellt.

    Nach den Programmgrundsätzen des Landesmediengesetzes in Verbindung mit Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ist Werbung für Glücksspiel im Fernsehen verboten. Die Sender wurden entsprechend aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen. Zuvor hatte sich bereits der Privatsender Das Vierte Ärger mit der Ausstrahlung der SKL-Show eingefangen (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete).

    In der LfM-Sitzung am Freitag wurde außerdem die Zulassung der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Unna um weitere fünf Jahre verlängert. Damit kann Antenne Unna ebenso wie das Rahmenprogramm von Radio NRW im Verbreitungsgebiet mindestens bis 2016 auf Sendung bleiben.

    (digitalfernsehen.de)
  4. #3
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    Standard ZAK untersagt Sport1 Werbung für Wettanbieter

    Mit der Ausstrahlung von Werbung für die Wettanbieter im Internet haben Sky und Sport1 aus Sicht der ZAK gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Pikant: Sport1 hatte deswegen schon eine Beanstandung kassiert und trotzdem an der Praxis festgehalten.

    Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) geht gegen die Ausstrahlung von Werbespots bzw. Sponsoring-Hinweisen von Sportwett-Anbietern im Internet bei Sky und Sport1 vor. Insbesondere Sport1 steht dabei im Zentrum der Kritik - denn die ZAK hatte hier bereits am 9. August diese Praxis beanstandet. Sport hatte seitdem trotzdem weiterhin "zahlreiche unterschiedliche Werbeformen für den Sportwettenanbieter wiederholt ausgestrahlt", wie die ZAK in ihrer jüngsten Sitzung feststellte.

    Sport1 hatte gegen die Beanstandung allerdinga uch Klage eingereicht, das Verfahren ist noch anhängig. Trotzdem untersagte die ZAK heute die Ausstrahlung von weiterer Werbung für den Sportwettenanbieter bet-at-home egal in welcher Form ausdrücklich. Bei Sport1 wollte man sich auf Anfrage mit Verweis auf den noch nicht eingegangenen Bescheid nicht äußern, wie man nun weiter mit der Sportwett-Werbung verfahren will. Gegen Sky sprach die ZAK eine Beanstandung aus, da dort in der Sendung "sky fußball bundesliga" für einen anderen Sportwettenanbieter geworben wurde und wird.

    Sowohl Sport1 als auch Sky hatten in einem eigens anberaumten Gespräch mit Vertreter der ZAK sowie der lizenzgebenden BLM ihre Auffassung vorgetragen, dass in Folge der aktuellen EuGH-Rechtsprechung der deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei. Die ZAK hingegen beharrt auf ihrer Position, wonach die EuGH-Urteile auf das Werbeverbot keine direkten Auswirkungen hätten und der Glücksspielstaatsvertrag insofern weiter gilt. Diese Position sei auch von verschiedenen deutschen Gerichten, darunter das Bundesverwaltungsgericht, gestützt worden.

    (dwdl.de)
  5. #4
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    Standard "Ziehung der Lottozahlen" im Visier - Anheizung zum Glücksspiel?

    Wirbel um ein Fernseh-Ritual: Ein hohes Gericht wirft den staatlichen Lotterien vor, mit der "Ziehung der Lottozahlen" am Mittwoch und Samstag vor laufenden TV-Kameras Glücksspiel anzuheizen. Die Lottofee ist in ihrer Existenz aber offensichtlich nicht bedroht.

    Die Live-Übertragung der Lottozahlen im Fernsehen ist ins Visier der Rechtsprechung geraten. In einer jetzt veröffentlichten Begründung für ein älteres Urteil zum Sportwetten-Monopol kommt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster auch auf die Werbung für das staatliche Lotto zu sprechen.

    Die "Art und Weise der öffentlichen Ermittlung von Gewinnzahlen vor laufenden Fernsehkameras" entfalte eine "unzulässige Anreizwirkung" (Az: 4 A 17/08), kritisiert das Gericht. Zeitungen griffen die Äußerungen am Freitag auf. Ein Gerichtssprecher betonte, die Kritik sei Teil einer ausführlichen Argumentation zum Urteil über Sportwetten. Über ein Verbot der Lotto-Übertragung oder -Werbung habe das OVG nicht zu befinden gehabt.

    Die Staatslotterie lege "widersprüchliches Verhalten" an den Tag, sagte der Gerichtssprecher. Sie solle als Monopolist Spielsucht eindämmen, mache aber Werbung, um Leute zum Lottospielen anzuregen. "Dafür ist das Monopol nicht da", so der OVG-Sprecher, betonte aber auch: "Das heißt nicht, dass Werbung verboten ist".

    Auch der Sprecher von Deutschlands größter staatlicher Lotterie West-Lotto hob hervor: "Die Ziehung der Lottozahlen vor laufenden Kameras, wie sie seit 1965 stattfindet, ist nicht in Gefahr". Das betreffende Urteil des OVG von Ende September habe ausschließlich über Sportwetten entschieden.

    Zu der Kritik sagte der Lotto-Sprecher: "Das Gericht hat eine sehr, sehr enge Auslegung des auslaufenden Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen." Die für 2012 geplante neue Fassung sehe mehr Möglichkeiten für Werbung vor. Zugleich prangerte der Lotto-Sprecher die aggressive Werbung privater Sportwetten- Anbieter an. Im Urteil werde die Gewichtung "völlig verschoben".

    Bei dem Urteil hatte das OVG Ende September seine langjährige Rechtsauffassung aufgegeben und festgestellt, dass das deutsche Staatsmonopol für Sportwetten gegen Europarecht verstoße. Die Betriebsverbote gegen private Sportwettbüros seien rechtswidrig. Zuvor hatten bereits die Verwaltungsgerichtshöfe in München und Mannheim ähnlich entschieden.

    (digitalfernsehen.de)
  6. #5
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    Standard Erneut Wirbel um SKL-Show

    Dem sonst inzwischen unscheinbaren Sender Das Vierte droht wieder Ärger mit den Medienaufsehern. Grund dafür sind Pläne des Senders, erneut die SKL-Show "Tag des Glücks" ausstrahlen zu wollen. Dabei ist das eigentlich verboten.

    Es ist ein Déjà-vu-Erlebnis: Nachdem sich Das Vierte und weitere kleinere Sender an Ostermontag dazu entschlossen hatten, die SKL-Show "Tag des Glücks" zu übertragen, plant Das Vierte nun eine erneute Ausstrahlung. Bereits am Freitag um 20:15 Uhr soll die inzwischen von Steven Gätjen präsentierte Show im Programm von Das Vierte zu sehen sein - dass man damit hinsichtlich des Glücksspielstaatsvertrags auf Widerstand bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) stoßen wird, scheint die Verantwortlichen offensichtlich nicht zu stören.

    Der Vertrag hält fest, dass es im Fernsehen verboten ist, Werbung für Glücksspiel zu machen. Aus diesem Grund wurde bereits der Vorgänger "Die 5 Millionen SKL-Show" mit Günther Jauch vor drei Jahren aus dem Programm von RTL verbannt. Die Nachfolge-Sendung "Tag des Glücks" war zuletzt nur auf der Website der SKL sowie auf "Bild.de" zu sehen - mit Ausnahme der an Ostern produzierten Ausgabe. Nun plant Das Vierte also eine erneute Ausstrahlung und legt sich damit wieder mit den Medienwächtern an.

    Ein LfM-Sprecher verwies am Mittwoch im Gespräch mit dem Medienmagazin DWDL.de auf den geltenden Glücksspielstaatsvertrag. "Sollte es zur Ausstrahlung der Show kommen, werden wir ein Verfahren einleiten", so der Sprecher. Die LfM sei der Ansicht, dass sich die Rechtsposition seit der ersten Ausstrahlung der SKL-Show auf Das Vierte nicht verändert habe - dementsprechend werde man sich "mit Nachdruck" um den Fall kümmern, sollte die Sendung am Freitagabend - wie derzeit zu erwarten ist - tatsächlich ausgestrahlt werden.

    Erst im September hatte die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Ausstrahlung offiziell beanstandet und vorsorglich verboten, diese Sendung zu wiederholen oder gar neue Ausgaben zu zeigen. Ein vorsorgliches Sendeverbot für die Show war rechtlich nicht mit der Rundfunkfreiheit vereinbar. Die ZAK monierte vor allem, dass in der Sendung ausschließlich Kandidaten mit SKL-Los teilnehmen durften. In der Studio-Deko sei das Logo mehrfach zu sehen gewesen und auch in Moderationen sei die SKL mehrfach namentlich erwähnt worden.

    Die ZAK leitete daraus ab, dass es sich um eine Werbesendung für die Süddeutsche Klassenlotterie handelte und sah deswegen einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Glücksspiele. Wie genau mögliche Konsequenzen im Falle einer erneuten Ausstrahlung von "Tag des Glücks" aussehen könnten, ist bislang aber unklar.

    (dwdl.de)
  7. #6
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    Standard Sport1 schert sich nicht um TV-Werbeverbot von Wettanbieter - Konsequenzen

    Der Spartenkanal Sport1 spielt auch weiter mit dem Feuer: Obwohl die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) sowie die ausführende Bayerische Landesmedienanstalt (BLM) der Tochter der Constantin Medien AG bereits im Oktober untersagt hatten, Werbung für einen Wettanbieter auszustrahlen, waren Spots noch in dieser Woche bei Sport1 zu sehen.

    Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet TV-Werbung für öffentliches Glücksspiel. Nach einem Bericht des Branchendienstes "Funkkorrespondenz" am Freitag wollte sich der Sender nicht dazu äußern, wann die Ausstrahlung beendet wird.

    Sport1 ist der Auffassung, dass die Bewerbung von Bet-at-home.com rechtlich zulässig ist und verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das staatliche Wettmonopol in Deutschland für unzulässig erklärt hatte. Der Sportkanal hält damit auch das in Deutschland geltende Werbeverbot für nichtig. Darüber streiten sich die Experten.

    Sport1 könne nicht darauf hoffen, dass sich künftig die deutsche Rechtslage in Sachen Fernsehwerbung für Sportwettenanbieter ändere, schreibt die "Funkkorrespondenz" und verweist auf einen Ende Oktober verabschiedeten Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag der Ministerpräsidenten. Die Ausstrahlung von TV-Werbung für diese Unternehmen soll weiter untersagt bleiben, sagte ein Sprecher der in diesem Bereich federführenden Landesregierung von Sachsen-Anhalt dem Branchendienst.

    Sport1 drohen bei einem anhaltenden Verstoß gegen das Verdikt der ZAK nun empfindliche Konsequenzen. Ob es soweit kommt, bleibt freilich abzuwarten. Aller Voraussicht nach treffen sich die Streithähne vor Gericht. Bis zu einer Entscheidung kann es lange dauern.

    (satundkabel.de)
  8. #7
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    Standard Kommission verbietet TV-Sendern Glücksspielwerbung

    Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat mehrere Fälle unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel beanstandet und die weitere Ausstrahlung in einem Fall untersagt. Zu den betroffenen Sender zählen Sport1 und kabel eins.

    Bei Sport1 beanstandete die ZAK die Ausstrahlung eines Werbespots für sportingbet.com am 16. Oktober und untersagte die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen einschließlich Sponsorhinweisen für das Portal. Die ZAK hatte bereits im August unerlaubte Werbung für den Sportwettenanbieter bet-at-home.com bei Sport1 beanstandet und darüber hinaus im Oktober jegliche Werbung für bet-at-home.com untersagt.

    Bei kabel eins beanstandete die ZAK die Ausstrahlung mehrerer Spots für digibet.com und wetten.de sowie für Tipico Sportwetten in verschiedenen Werbeblöcken am 15. bzw. 29. September 2011.

    Die Anbieter berufen sich auf die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag und argumentieren, dass das darin formulierte Werbeverbot nicht angewendet werden könne. Die ZAK habe dagegen wiederholt dargelegt, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung habe, so die Kommission. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, hätten diese Auffassung bestätigt.

    "Das Werbeverbot für Glücksspiel ist geltendes Recht", sagte ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs. "Wir erwarten von den Programmveranstaltern, dass sie sich daran halten, und werden entschlossen gegen Rechtsverstöße vorgehen."

    Der Glücksspielstaatsvertrag war bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Am 15. Dezember haben die Ministerpräsidenten der Länder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins eine neue Fassung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Länderparlamente am 1. Juli 2012 in Kraft treten soll. Bis dahin gelten die Regelungen des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins als Landesrecht fort. Auch der neue Staatsvertrag verbietet grundsätzlich Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, ermöglicht aber in engen Grenzen Ausnahmen für Lotterien und Sport- und Pferdewetten.

    (meedia.de)
  9. #8
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    Standard Sport1 hat schon wieder Ärger wegen Werbung

    Schon mehrfach stand Sport1 im Zentrum der Kritik, weil die ZAK die Ausstrahlung von Werbung für Glücksspiel beanstandete. Nun untersagte die Kommission erneut Werbung bei Sport1 - und auch kabel eins sieht sich Kritik der ZAK ausgesetzt.

    Sport1 hat mal wieder Ärger wegen der Ausstrahlung von Werbung für Wettanbieter: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am Dienstag in Berlin mehrere Fälle unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel beanstandet. So wurde die Ausstrahlung eines Werbespots für "sportingbet.com" am 16. Oktober 2011 beanstandet und die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen - inklusive der Sponsorhinweise.

    Bereits im August hatte die ZAK unerlaubte Werbung für den Sportwettenanbieter "bet-at-home.com" bei Sport1 beanstandet und darüber hinaus im Oktober jegliche Werbung für den Wettanbieter untersagt (DWDL.de berichtete). Auch kabel eins steht im Zentrum der Kritik: Dort beanstandete die ZAK die Ausstrahlung mehrerer Spots für insgesamt drei Wettanbieter in verschiedenen Werbeblöcken im Rahmen der Europa League-Übertragungen im September.

    Die Anbieter berufen sich auf die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag und argumentieren, dass das darin formulierte Werbeverbot nicht angewendet werden könne. Die ZAK argumentiert jedoch, dass diese Rechtsprechung auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung habe. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, hätten diese Auffassung bestätigt. "Das Werbeverbot für Glücksspiel ist geltendes Recht. Wir erwarten von den Programmveranstaltern, dass sie sich daran halten, und werden entschlossen gegen Rechtsverstöße vorgehen", sagte der ZAK-Vorsitzende Thomas Fuchs.

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  10. #9
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    Standard ZAK beanstandet Glücksspiel-Werbung in Sat.1

    Einmal mehr hat die ZAK unzulässige Werbung für Glücksspiel beanstandet. Diesmal geht es um Werbung, die in Sat.1 im Rahmen der Übertragung von Spielen der Champions League ausgestrahlt wurde.

    Einmal mehr stört sich die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) an unzulässiger Glücksspielwerbung. Diesmal trifft es Sat.1, das nach Ansicht der Medienhüter unzulässige Werbung für "Tipico" und "wetten.de" im Programm zeigte. Sat.1 hatte im September und Oktober 2011 etliche Male unter anderem im Zusammenhang mit der Übertragung von Champions League-Spielen für die beiden genannten Sportwettenanbieter geworden. "Die ZAK wird derartige Rechtsverstöße weiter verfolgen", kündigte der ZAK-Vorsitzende Thomas Fuchs an.

    Weiter sagte er: "Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag wird Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben. Bis dahin gilt der alte Staatsvertrag fort." Mitte Dezember hatten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet, der im Juli in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit gelten die Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Glücksspielwerbeverbots in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.

    (dwdl.de)
  11. #10
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    Standard Nach ZAK-Beanstandung: Sat.1 erwägt Rechtsmittel

    Nachdem die ZAK am Dienstag die Ausstrahlung von Glücksspiel-Werbung in Sat.1 beanstandet hat, prüft der Sender nun rechtliche Schritte. Man sei der Auffassung, dass die Werbeverbote derzeit nicht mehr angewendet werden können.

    Sat.1 wehrt sich gegen die am Dienstag bekannt gewordene Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). "Wir sind der Auffassung, dass die Werbeverbote des Glücksspielstaatsvertrages gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen und bis zum Erlass eines neuen Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr angewendet werden können", sagte Sat.1-Sprecherin Diana Schardt am Mittwoch gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de.

    Daher werde wir man die Beanstandung prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel dagegen einlegen, so die Sendersprecherin weiter. Nach Ansicht der Medienhüter zeigte Sat.1 im September und Oktober vergangenen Jahres unzulässige Werbung für "Tipico" und "wetten.de" im Umfeld der Übertragung von Champions League-Spielen. Der ZAK-Vorsitzende Thomas Fuchs sagte, der neue Glücksspielstaatsvertrag werde Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben. Bis dahin behalte der alte Staatsvertrag seine Gültigkeit.

    Mitte Dezember hatten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet, der im Juli in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit gelten die Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Glücksspielwerbeverbots in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.

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tag des glücks sendung

wird die neue skl-show tag des glücks im tv gezeigt

dwdl tag des glücks

das vierte bwin werbung

skl tag des glücks übertragung